 Beschreibung:
Betriebliche Altersvorsorge liegt vor, wenn ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer aus Anlass des Arbeitsverhältnisses eine Versorgungszusage erteilt. Die arbeitsrechtlichen Aspekte der betrieblichen Altersversorgung sind im Betriebsrentengesetz (BetrAVG, vormals Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung) geregelt. Zusätzlich wird betriebliche Altersversorgung steuerlich flankiert, um diese Art der Altersvorsorge zu stärken.
Das Betriebsrentengesetz sieht ein Recht des Arbeitnehmers auf betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung, also Verzicht auf zukünftiges Gehalt, vor. Da diese Variante Steuervorteile für Arbeitgeber und Arbeitnehmer bringt, erfreut sie sich zunehmender Beliebtheit.
Die betriebliche Altersversorgung kann auf verschiedene Arten durchgeführt werden. Das Betriebsrentengesetz bestimmt hierzu die fünf zulässigen Durchführungswege:
• Direktzusage
• Pensionskasse
• Pensionsfonds
• Unterstützungskasse
• Direktversicherung
Bei der Wahl des Durchführungsweges hat der Arbeitnehmer in der Regel keine Wahl. Erfolgt die Durchführung jedoch über
eine Pensionskasse, einen Pensionsfonds oder eine Direktversicherung und als Entgeltumwandlung, so hat der Arbeitnehmer
ein Recht darauf, dass dieser auch die Voraussetzungen einer staatlichen Zulagen-Förderung erfüllt.
Ein Problem der betrieblichen Altersversorgung sind die Regelungen bei vorzeitigen Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis
ohne Eintritt eines Versorgungsfalls. Die Möglichkeiten, eine Versorgungszusage bei einem neuen Arbeitgeber fortzusetzen –
was für den neuen Arbeitgeber eine Übernahme der Verpflichtungen bedeutet – werden durch die Gesetzgebung allerdings
beständig verbessert. Allerdings sind die Ansprüche, außer bei Entgeltumwandlung, erst nach einer gewissen Frist gesichert
(gesetzlich unverfallbar). Bei frühzeitigem Wechsel verfällt also unter Umständen der gesamte Anspruch des Arbeitnehmers.
Die Frist beträgt für Zusagen, welche nach dem 31. Dezember 2000 erteilt wurden, fünf Jahre. Zusätzlich muss der Anwärter
bei Ausscheiden das 30. Lebensjahr vollendet haben. Für Zusagen, die vor dem 1. Januar 2001 erteilt wurden, gelten
Übergangsregelungen.
Der Anspruch auf Leistung richtet sich letztlich immer gegen den Arbeitgeber, auch wenn ein externer Durchführungsweg
gewählt wurde (Durchgriffshaftung). Für den Fall einer Insolvenz des Arbeitgebers wird die Leistung durch den
Pensionssicherungsverein garantiert. Pensionskasse, Pensionsfonds und Direktversicherungen (in den meisten Fällen)
gewähren von sich aus einen Rechtsanspruch, so dass der PSVaG im Insolvenzfall regelmäßig nicht eintreten muss.
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